Unser Rechercheprojekt dokumentiert, wie häufig Behinderte in stationären Einrichtungen Gewalt ausgesetzt sind.
Vor zwei Jahren wurden vier behinderte Menschen in einem Potsdamer Wohnheim ermordet. Eine weitere Bewohnerin wurde schwer verletzt. Die Täterin war eine Pflegehelferin, sie wurde in dem folgenden Gerichtsprozess zu 15 Jahren Haft verurteilt. Trotz der Schwere der Taten und des Aufschreis der Community der Menschen mit Behinderungen war die mediale Berichterstattung dominiert vom Narrativ des Einzelfalls – und vom Blick auf die Täterin. Doch leider trifft die Einzelfallthese nicht zu. Es gibt Strukturen, die die Gewalt gegen Menschen mit Behinderungen, die in solchen Einrichtungen leben, geradezu schüren.
Dieser Artikel zeigt echt super strukturelle Missstände auf und wie wenig dort teilweise passiert.
Dass Täter bereits in der Einrichtung aufgefallen waren, aber dennoch weiterbeschäftigt wurden, ist kein Einzelfall. Ein Täter, der bereits wegen sexuellen Missbrauchs von drei Minderjährigen polizeilich bekannt war, missbrauchte 2017 als Pfleger zwei Frauen in einer Einrichtung in Berlin. Eine davon wurde schwanger. In der Folge wurde ein Abbruch vorgenommen. Zusätzlich wurde ihm noch ein weiterer Missbrauch einer anderen behinderten Frau vorgeworfen. In den Zeitungsberichten zu diesem Fall steht, dass die Firma, für die er als Leiharbeiter tätig war, nichts unternommen habe, nachdem sie von der ersten Tat erfuhr.
Wahnsinn, wie selbst nach dem bekannt werden solcher Taten da nichts passiert
In den Zeitungsberichten zu diesem Fall steht, dass die Firma, für die er als Leiharbeiter tätig war, nichts unternommen habe, nachdem sie von der ersten Tat erfuhr.
Wobei man sagen muss, dass sich durch das Bundesteilhabegesetz zumindest in der Richtung was getan hat. Nun müssen alle Beschäftigten bei Einstellung ein erweitertes Polizeiliches Führungszeugnis vorlegen.
Für Leistungserbringer, die erstmals nach dem 31.12.2017 Vereinbarungen abschließen, gilt ebenfalls das Leistungserbringungsrecht nach §§ 75 ff. SGB XII n.F. bis 31.12.2019. Bereits seit Anfang 2017 sind die Neuregelung zum erweiterten Führungszeugnis in Kraft (§ 75 Abs. 2 SGB XII). Die Modalitäten zur Pflicht ein erweitertes Führungszeugnis für Mitarbeiter/innen in Einrichtungen und Diensten nach §§ 75 ff. SGB XII regelmäßig vorzuhalten, befinden sich derzeit in Abstimmung mit den Leistungserbringern.
Ah das war mir nicht klar, danke für die Info!