Nachtrag zu dem Thema von vorgestern
Dürfen Privatpersonen auf ihrem Grundstück für eine Geschwindigkeitsbegrenzung werben? Mehrere Bürger wollten dieses Recht vor Gericht erstreiten - aber zunächst ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht Freiburg wies die Klagen ab.
Wie spezifisch wäre dieses “Grundsatzurteil” denn?
Ist das allein auf Schilder beschränkt, die wie offizielle Tempo 30-Schilder aussehen, aber noch irgendeinen “freiwillig”-Zusatz enthalten, oder würde sich das auf alle privat aufgestellten Schilder beziehen, die man mit offiziellen Verkehrszeichen verwechseln könnte? Kann da im Artikel nix dazu finden.